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Zur Halterhaftung für Schäden durch Tiere sagt § 833 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches: "Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen". Da von Verschulden hier nicht die Rede ist, haften Tierhalter bereits dann, wenn ohne eigenes Zutun durch das Verhalten des Tieres ein Schaden verursacht wurde (Gefährdungshaftung). Die Haftpflichtversicherer unterscheiden zwischen Haustieren, gezähmten Tieren und wilden Tieren. Zu den Haustieren zählen die vom Menschen in seinem Bereich gehaltenen zahmen Arten.

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